Bei einer Abfindung handelt es sich um eine Einmalzahlung, die im Falle der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses für den Verlust des Arbeitsplatzes geleistet wird. Es handelt sich um einen Brutto-Betrag, dh die Abfindung ist zu versteuern. Allerdings fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Im Unterschied zu anderen europäischen Ländern kennt das deutsche Arbeitsrecht keinen gesetzlichen Anspruch auf Abfindung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern ausschließlich den Anspruch auf Weiterbeschäftigung bei Ausspruch einer unwirksamen Kündigung. Es kommt zu Abfindungszahlungen, um entweder einen Kündigungsschutzprozess zu vermeiden oder sich vom Risiko einer Weiterbeschäftigung „frei zu kaufen“. Eine Ausnahme vom fehlenden Anspruch auf Abfindungszahlung bildet der Sozialplan. Ein Sozialplan wird dann verhandelt und abgeschlossen, wenn ein Betriebsrat gebildet ist und eine Betriebsänderung vorliegt.
Die Höhe einer Abfindungssumme hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Entgegen weit verbreiteten Gerüchten gibt es keine „Regelabfindung“. Es hat sich eine „Faustformel“ entwickelt, die bei offener Prozesslage, dh das Risiko, einen Kündigungsschutzprozess zu verlieren beträgt 50/50, ein halbes Brutto-Monatsgehalt pro Beschäftigungsjahr vorsieht. Je nach rechtlicher Situation und Interesse an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Faktor unter 0,5 oder aber bis zu 1,0 oder darüber liegen.
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