Betriebsbedingte Kündigung

Eine betriebsbedingte Kündigung liegt vor, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer aufgrund von betrieblichen Erfordernissen kündigen muss, der Kündigungsgrund also nichts mit der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers zu tun hat. Der Kündigungsgrund liegt ausschließlich im Bereich des Arbeitgebers. Dieser trifft aufgrund von äußeren Umständen (schlechte Konjunktur; Kündigung von Aufträgen etc.) oder aber aufgrund einer internen Umstrukturierung eine unternehmerische Entscheidung, die zu einem Wegfall von Arbeitsplätzen führt.

Im Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG) darf in Deutschland das Arbeitsverhältnis nach §1 KSchG aus betriebsbedingten Gründen nur gekündigt werden, wenn der Arbeitnehmer auf Dauer nicht mehr beschäftigt werden und nicht auf einen anderen freien Arbeitsplatz versetzt werden kann. Der Wegfall des Arbeitsplatzes und die meist erforderliche Verteilung der noch anfallenden Arbeit dürfen nicht dazu führen, dass andere Arbeitnehmer Überstunden machen müssen.

Um den zu Kündigenden zu bestimmen, ist eine Vergleichsgruppe zu bilden und innerhalb dieser Gruppe eine sog. Sozialauswahl vorzunehmen (§ 1 Abs. 3 KSchG). Hierbei sind die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Alter, Unterhaltspflichten und ggf. eine Schwerbehinderung zu berücksichtigen.

Bei Menschen mit besonderem Kündigungsschutz (Schwerbehinderte, den Schwerbehinderten Gleichgestellte, Schwangere, Personen in Elternzeit) kann die Kündigung erst nach Zustimmung durch die zuständige Behörde ausgesprochen werden.

 

Zurück zum Arbeitsrecht-Glossar.