Bei der Freistellung handelt es sich um eine Art Aufhebung der Arbeitspflicht. Sie tritt dann ein, wenn der Arbeitgeber anweist, dass der Arbeitnehmer nicht mehr tätig sein muss. Dabei sind die bezahlte und unbezahlte sowie die widerrufliche und unwiderrufliche Freistellung zu unterscheiden.

Die bezahlte Freistellung wird von Arbeitgeberseite genutzt, um z.B. Sachverhalte im Betrieb aufzuklären, die eine fristlose Kündigung rechtfertigen würden. Diese ist widerruflich, d.h. der Arbeitnehmer kann jederzeit wieder in den Betrieb zurückgeholt werden. Oft wird bezahlt freigestellt, wenn eine Kündigung oder Aufhebung des Arbeitsverhältnisses erfolgte. In dieser Situation wird regelmäßig unwiderruflich bis zum Ende der Kündigungsfrist freigestellt und dann auch die noch offenen Urlaubsansprüche und ggf. existierende Freizeitguthaben angerechnet.

Achtung! Diese Anrechnung ist nur bei einer unwiderruflichen Freistellung zulässig.
Eine unbezahlte Freistellung erfolgt z.B. bei der Pflege von Angehörigen oder zusätzlichem Urlaub, der über den vertraglich vereinbarten Urlaub hinausgeht.

 

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