Kündigungsschutzgesetz

Kündigungsschutzgesetz:
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) ist einer der Grundpfeiler des Arbeitsschutzes in Deutschland. Anders als in anderen europäischen Ländern regelt das KSchG keinen generellen Anspruch eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung nach Ausspruch einer Kündigung durch den Arbeitgeber. Das Ziel der im KSchG geregelten rechtlichen Möglichkeiten des Arbeitnehmers ist die gerichtliche Prüfung der ausgesprochenen Kündigung. Sollte das Gericht diese Kündigung für unwirksam erachten (das KSchG sprich von der fehlenden sozialen Rechtfertigung), wird diese Unwirksamkeit festgestellt und das Arbeitsverhältnis besteht fort.

Für die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein:

Das Arbeitsverhältnis muss bei Zugang der Kündigung länger als sechs Monate ununterbrochen bestanden haben (§ 1 Abs. 1 KSchG) und
Im Betrieb müssen mehr als zehn Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung der Auszubildenden in Vollzeit beschäftigt werden (bei Arbeitsverhältnissen ab dem 01.01.2004). Teilzeitbeschäftigte werden entsprechend ihrer wöchentlichen Arbeitszeit gezählt – bis 20 Stunden /Woche 0,5 und bis 30 Stunden/Woche 0,75 – (§ 23 KSchG).

Findet das KSchG Anwendung, muss der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund darlegen und beweisen können. Das kann im Einzelfall ausgesprochen schwierig sein, denn „persönliche Abneigung“ ist kein Kündigungsgrund nach dem KSchG. Es werden drei Kündigungsgründe im KSchG unterschieden:

Betriebsbedingter Grund (siehe betriebsbedingte Kündigung),
Verhaltensbedingter Grund (siehe verhaltensbedingte Kündigung) und
Personenbedingter Grund (siehe personenbedingte Kündigung) (vgl. § 1 Abs. 2 KSchG).

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