Werdende oder stillende Mütter stehen unter dem Schutz des Mutterschutzgesetzes (MuSchG). Der Arbeitgeber hat aufgrund dessen, während der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung, im Regelfall kein Kündigungsrecht. Dies gilt auch unabhängig davon, ob es sich um ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis handelt. Allerdings endet ein befristetes Arbeitsverhältnis trotz Schwangerschaft am Befristungsende.
,Es besteht die Pflicht, den Arbeitgeber über die Schwangerschaft in Kenntnis .zu setzen. Dabei muss ihm der Termin, der voraussichtlichen Entbindung, mitgeteilt werden.
Bei Schwangerschaft besteht also ein absolutes Kündigungsverbot (§ 9 MuSchG). Dieses Verbot umfasst Kündigungen jeder Art. Es gibt jedoch auch Ausnahmen, z.B. wenn im Voraus schwerwiegende vorsätzliche Vertragsverstöße, Vermögensdelikte oder tätliche Bedrohung gegenüber dem Arbeitgeber begangen wurden. Auch in diesen Fällen muss jedoch die zuständige Behörde (in der Regel das Amt für Arbeitsschutz) vor Ausspruch der Kündigung ihre Zustimmung zu dieser Kündigung gegeben haben. Liegt diese Zustimmung nicht vor, ist die ausgesprochene Kündigung unwirksam.
Neben dem Kündigungsverbot gibt es das Beschäftigungsverbot. Dieses gilt für die letzten 6 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und 8 Wochen nach der Geburt. Bei Mehrlings- oder Frühgeburten gilt das Beschäftigungsverbot für die ersten 12 Wochen nach der Geburt.