Der Kündigungsschutz ist anders als in anderen europäischen Ländern in Deutschland tatsächlich ein Bestandsschutz. Es existiert kein (gesetzlicher) Anspruch auf Abfindung bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Vielmehr kann durch das erfolgreiche Führen eines Kündigungsschutzverfahrens vor dem Arbeitsgericht die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz der ausgesprochenen Kündigung erzwungen werden.

Die Voraussetzung für eine solche Kündigungsschutzklage ist die Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Das KSchG findet auf Arbeitsverhältnisse Anwendung, die länger als 6 Monate ununterbrochen bestanden haben (§ 1 KSchG) und im Betrieb mehr als 10 Arbeitnehmer in Vollzeit tätig sind (§ 23 KSchG). Es zählen nicht die „Köpfe“, sondern es ist die zu leistende Arbeitszeit pro Woche der einzelnen Arbeitnehmer maßgeblich. Bis zu einer Wochenarbeitszeit von regelmäßig 20 Stunden wird ein Arbeitnehmer mit 0,5 (Achtung! Auch sog. „450 € Kräfte), bis zu einer Wochenarbeitszeit von regelmäßig 30 Stunden wird ein Arbeitnehmer mit 0,75 und über einer Wochenarbeitszeit von regelmäßig 30 Stunden wird ein Arbeitnehmer mit 1,0 berücksichtigt (§ 23 KSchG).

Findet das KSchG keine Anwendung, gibt es die Möglichkeit, sich wegen Gesetzesverstoßes (zB AGG) oder wegen Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot (§ 612 a BGB) gegen eine Kündigung zu wenden.

Findet das KSchG Anwendung, so ist eine Kündigung dann unwirksam, wenn sie sozial nicht gerechtfertigt ist (§ 1 KSchG). Eine Kündigung ist sozial ungerechtfertigt, wenn sie sich nicht durch die Verhaltensweise des Arbeitnehmers (in der Regel vorherige Abmahnung eines gleichartigen Verhaltens erforderlich), Gründe in der Person (üblicher Weise Krankheit) oder dringende betriebliche Erfordernisse begründen lässt. Bei einer Kündigung aufgrund von dringenden betrieblichen Erfordernissen ist zudem eine Sozialauswahl durchzuführen (§ 1 Abs. 3 KSchG).Dabei wird der Arbeitnehmer aus der Gruppe vergleichbarer Arbeitnehmer ausgewählt (Kriterien Betriebszugehörigkeit, Alter und Unterhaltspflichten), für den die Kündigung den geringsten negativen sozialen Einfluss hat.

Eine Kündigungsschutzklage muss zwingend innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden (§ 4 KSchG), ansonsten wird sie wirksam. Die einzige Möglichkeit, nach Ablauf der dreiwöchigen Frist eine Klage einzureichen, besteht dann, wenn der Arbeitnehmer trotz Wahrnehmens seiner Sorgfaltspflicht an der Einhaltung der Frist verhindert war (§ 5 KSchG) – z.B. ein langer Urlaub.

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