Grundsätzlich wird die Dauer der Arbeitszeit im Arbeitsvertrag und/oder in einem Tarifvertrag festgelegt. Dennoch gibt es einige Einschränkungen bei der Stundenzahl, die Arbeitnehmer maximal leisten dürfen. Diese sind im Arbeitszeitgesetz (ArbZG) festgelegt und dienen dem Schutz der Arbeitnehmer. Die maximale Arbeitszeit beträgt nach dem Arbeitszeitgesetz pro Werktag (Montag bis Samstag) in der Woche 10 Stunden. Generell wird in § 3 ArbZG davon ausgegangen, dass die werktägliche Arbeitszeit pro Tag 8 Stunden beträgt.

Dabei darf jedoch in einem Zeitraum von 24 Wochen eine durchschnittliche Arbeitszeit von je 8 Stunden pro Arbeitstag nicht überschritten werden.

Zu beachten ist, dass die höchst zulässige Arbeitszeit pro Tag die gesetzlich vorgesehenen – unbezahlten – Pausen (§ 4 ArbZG) nicht berücksichtigt, diese also hier noch addiert werden.

Sofern vom Arbeitnehmer Überstunden geleistet werden, z. B. durch eine bestehende Notsituation, besteht die Pflicht des Arbeitgebers, diese zu vergüten, wenn sie von ihm angeordnet oder geduldet wurden. Dies kann durch die Zahlung von Überstundenvergütung oder durch Inanspruchnahme von Freizeitausgleich durch den Arbeitnehmer geschehen.

Es besteht keine Verpflichtung für den Arbeitgeber, Zuschläge auf Überstunden zu zahlen, außer es ist explizit arbeitsvertraglich / tarifvertraglich geregelt oder gesetzlich verlangt.

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