Eine Einigungsstelle gem. § 76 BetrVG wird gebildet, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat in einem Themenbereich, der unter die Mitbestimmung des Betriebsrats fällt (z.B. § 87 BetrVG), nicht zu einer Einigung kommt. Eine Einigung im Bereich der Mitbestimmung mündet im Regelfall in eine Betriebsvereinbarung gem. § 77 BetrVG. Die Einigungsstelle – quasi als Ersatz für die Einigung auf eine Betriebsvereinbarung – ist daher erzwingbar für beide Seiten. Sie besteht aus Beisitzern, auf deren Anzahl pro Seite sich geeinigt werden muss (es sind in der Regel zwei pro Seite) sowie einem unparteiischen Vorsitzenden. Es ist nicht gesetzlich vorgegeben, dass der Vorsitz durch einen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit übernommen wird, hat sich in der Praxis aber durchgesetzt. Über die Person des Vorsitzenden müssen Arbeitgeber und Betriebsrat Einigkeit herstellen, ist das nicht möglich, entscheidet das Arbeitsgericht (§ 100 ArbGG) auf Antrag, wer den Vorsitz übernimmt.

Auch im Einigungsstellenverfahren ist eine Einigung und damit der Abschluss einer Betriebsvereinbarung, möglich. Kommt es dazu nicht, so ergeht ein sog. „Spruch“ der Einigungsstelle. Dieser „Spruch“ ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und hat die Wirkung einer Betriebsvereinbarung. Er kommt durch Abstimmung zustande, wobei der Vorsitzende bei der Gleichzahl der Beisitzer pro Seite das „Zünglein an der Waage“ ist.

Nach § 76a BetrVG trägt der Arbeitgeber die gesamten Kosten der Einigungsstelle.

 

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