Eine Beschäftigung in Teilzeit ist gekennzeichnet von einer geringeren Arbeitszeit als eine Vollzeitbeschäftigung, wobei eine Vollzeitbeschäftigung in Abhängigkeit von der Branche und den betrieblichen Üblichkeiten von 35 Stunden bis über 40 Stunden variieren kann. Die jeweilige Dauer der Arbeitszeit wird bei Teilzeitbeschäftigten im Arbeitsvertrag festgelegt. Wichtig zu wissen: Auch geringfügig beschäftigte Personen sind Arbeitnehmer, nämlich in Teilzeit.
Mit dem Teilzeit-und Befristungsgesetz werden Beschäftigungen in Teilzeit gefördert. So ist der Arbeitgeber gem. § 6 TzBfG dazu verpflichtet, Arbeitnehmern auf Antrag die Möglichkeit zu gewähren, in Teilzeit zu arbeiten. Um einen solchen Antrag stellen zu können, muss das Arbeitsverhältnis seit mindestens 6 Monaten bestanden haben und im Betrieb mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt sein. Der Antrag muss spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Teilzeitbeschäftigung gestellt werden.
Falls einer Verringerung der Arbeitszeit auf Teilzeit jedoch wichtige betriebliche Gründe entgegenstehen, so kann der Arbeitgeber die beantragte Teilzeitbeschäftigung verweigern.
Teilzeitbeschäftigte sind gleichberechtigt und dürfen gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden (§ 4 TzBfG).
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