Abfindung bei Kündigung

Unter einer Abfindung versteht man eine einmalige (auch mehrmalige Zahlungen sind möglich – aber dürfen nicht so häufig sein, dass die Finanzbehörden die Zahlungen als Vergütung ansehen) Zahlung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer, nachdem das Beschäftigungsverhältnis beendet wurde. Sie wird für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt und unterliegt nicht der Sozialversicherung. Eine Abfindung ist zu versteuern.

Allgemein besteht weder ein Anspruch des Arbeitnehmers auf eine Abfindung oder eine Pflicht des Arbeitgebers auf Zahlung einer Abfindung. Ausnahmen bilden unter anderem bestimmte Regelungen in Sozialplänen, Tarifverträgen, Geschäftsführerverträgen und ggf. Arbeitsverträgen. Der klassische Fall ist der in einem Sozialplan geregelte Abfindungsanspruch.

Obwohl in den meisten Fällen kein Anspruch auf Zahlung einer Abfindung besteht, wird regelmäßig eine Abfindung gezahlt. Mit dieser Zahlung kauft sich ein Arbeitgeber von dem Risiko frei, einen Arbeitnehmer weiter beschäftigen zu müssen, den er nicht weiter beschäftigen möchte. Dieses Risiko begründet der gekündigte Arbeitnehmer durch die Erhebung einer sog. Kündigungsschutzklage, denn nach dem Ausspruch einer Kündigung kann innerhalb einer Frist von drei Wochen nach Zugang des Kündigungsschreibens eine Kündigungsschutzklage .erhoben werden. In diesem Verfahren wird der Kündigungsgrund auf seine soziale Rechtfertigung geprüft. Gewinnt der Arbeitnehmer, so ist er weiter zu beschäftigen.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer gleichzeitig mit einer betriebsbedingten Kündigung auch eine Abfindung unter Verweis auf § 1a Kündigungsschutzgesetz (KSchG) anbieten. Diese Abfindung wird jedoch nur zur Zahlung fällig, wenn der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt

Die Höhe der Abfindung orientiert sich generell am Einkommen und der Länge der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers.

Die Formel lautet: durchschnittliches Brutto-Monatsgehalt x Betriebszugehörigkeit (regelmäßig bis auf zwei Stellen hinter dem Komma berechnet) x Faktor.

Der Faktor ist abhängig von den Erfolgsaussichten des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess. Bei sog. „offener Prozesslage“, d.h. für beide Seiten ist das Risiko gleich hoch, wird im Raum Hamburg/Norddeutschland ein Faktor von 0,5 angewendet. Ist die Kündigung klar rechtswidrig beträgt der Faktor regelmäßig 1,0. Dies sind jedoch reine Richtwerte, die sich in Abhängigkeit von der Branche, der individuellen Situation und der Region in Deutschland ändern können.

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