Bei Arbeitnehmern, die unter Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) stehen wird der vom Arbeitgeber genannte Kündigungsgrund, der nicht im Kündigungsschreiben enthalten sein muss, im Fall einer Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüft.
Als Grund für eine Kündigung durch den Arbeitgeber sieht das Kündigungsschutzgesetz drei Möglichkeiten vor. Die Kündigung aus verhaltensbedingten, betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen.
Die personenbedingte Kündigung wird aufgrund von Gründen in der Person des Arbeitnehmers ausgesprochen, die nach Ansicht des Arbeitgebers ein Fortbestehen des bisherigen Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich machen.
Diese können zum Beispiel in den Eigenschaften und Fähigkeiten des Arbeitnehmers liegen. Sollte also ein Busfahrer seinen Führerschein verlieren, kann er dementsprechend seine im Arbeitsvertrag geregelte Tätigkeit nicht mehr ausführen, was eine personenbedingte Kündigung seitens des Arbeitgebers rechtfertigen könnte.
Die klassischen Gründe für eine personenbedingte Kündigung sind jedoch häufige Kurzerkrankungen und eine dauerhafte Langzeiterkrankung.
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