Bei Arbeitnehmern, die unter Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) stehen, wird der vom Arbeitgeber genannte Kündigungsgrund, der nicht im Kündigungsschreiben enthalten sein muss, im Fall einer Kündigungsschutzklage gerichtlich überprüft.
Als Grund für eine Kündigung durch den Arbeitgeber sieht das Kündigungsschutzgesetz drei Möglichkeiten vor. Die Kündigung aus personenbedingten, betriebsbedingten oder verhaltensbedingten Gründen.
Eine verhaltensbedingte Kündigung liegt dann vor, wenn ein Arbeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten oder Nebenpflichten verstoßen hat und der Arbeitgeber zum Mittel der Kündigung greift. Diese kann ordentlich oder auch in besonderen Situationen außerordentlich ausgesprochen werden.
Klassische verhaltensbedingte Gründe sind u.a.: Arbeitsverweigerung, Fehler beim Ausführen der Arbeit, Zuspätkommen, private Nutzung des Internets während der Arbeitszeit, Beleidigung von Vorgesetzten etc.
Regelmäßig muss vor Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung (mindestens) eine Abmahnung seitens des Arbeitgebers wegen eines gleichartigen Verstoßes ausgesprochen worden sein. In Ausnahmefällen, wie z. B. Vertrauensbrüchen durch Diebstahl oder Arbeitszeitbetrug, kann eine verhaltensbedingte Kündigung auch ohne Abmahnung erfolgen.
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