Fristlose (außerordentliche) Kündigung

Eine fristlose Kündigung ist eine Kündigung „von einem Tag zum anderen“. Sie stellt eine außerordentliche Kündigung im Sinne von § 626 BGB dar und hat schriftlich (kein Fax, keine E-Mail!) zu erfolgen (§ 623 BGB), so dass mündliche Kündigungen unbeachtlich sind.
Gründe für eine fristlose Kündigung können schwerer Vertragsbruch mit hohem Schaden für den Arbeitgeber, wiederholtes (schwer) pflichtwidriges Handeln oder strafbare Handlungen sein. Sobald der Kündigungsberechtigte von den, für die Kündigung maßgebenden Tatsachen erfährt, besteht das Recht, innerhalb zwei Wochen (§ 626 Abs. 2 BGB) eine außerordentliche Kündigung auszusprechen. Allerdings wird dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt – und auch von ihm verlangt – die Geschehnisse zunächst aufzuklären. Die Frist beginnt dann mit dem Ende der Aufklärung des Sachverhalts.

Eine fristlose Kündigung hat eine Sperrzeit durch die Agentur für Arbeit zur Folge, so dass es dringend(!) angeraten ist, sich nach Erhalt einer fristlosen Kündigung (wie bei jeder Kündigung) unverzüglich rechtlich beraten zu lassen. Es läuft nach Erhalt der Kündigung eine Frist von drei Wochen, um Kündigungsschutzklage zu erheben (§ 4 KSchG).

Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB muss nicht immer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Sie ist auch dann auszusprechen, wenn eine ordentliche Kündigung ausgeschlossen ist, aber ein wichtiger Grund für die Beendigung besteht. Das kann durch Tarifvertrag (Alter und Betriebszugehörigkeit) oder aber auch durch gesetzliche Regelung (Betriebsratsmitglied etc.) der Fall sein.

 

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