Der Begriff des sog. geringfügig Beschäftigten stammt nicht aus dem Arbeitsrecht, sondern aus dem Sozialrecht. Das führte dazu, dass landläufig die Menschen der Auffassung sind, dass geringfügig Beschäftigte keinen arbeitsrechtlichen Schutz genießen. Das ist falsch! Geringfügig Beschäftigte sind Teilzeitbeschäftigte, die unter alle gesetzlichen Arbeitsschutzrechte fallen. Sie haben einen (gesetzlichen) Urlaubsanspruch, Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall etc.
Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig 450 Euro monatlich nicht überschreitet und in einem Jahr nicht mehr als 5.400 Euro verdient werden. Bei der Einstellung von Minijobbern muss der Arbeitgeber pauschale Beträge/ Steuern an die Minijobzentrale zahlen. Diese werden dann verteilt auf Krankenkassen, Rentenversicherungsträger, Finanzbehörden und Kirchen.
Neben einer versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung darf ein Arbeitnehmer zusätzlich noch eine geringfügige Nebenbeschäftigung ausführen, ohne dass die Vergütung der beiden Arbeitsverhältnisse zusammengerechnet wird. Dies gilt allerdings nur, wenn die beiden Tätigkeiten nicht im selben Unternehmen ausgeübt werden. Die Addition von Vergütungen für die Sozialversicherung erfolgt jedoch, wenn zwei geringfügige Nebenbeschäftigungen bestehen. Es folgt dann die Sozialversicherungspflicht zu den üblichen Beitragssätzen.
Seit dem 1. Januar 2015 findet auf das Arbeitsverhältnis der geringfügig Beschäftigten das Mindestlohngesetz Anwendung. Auf die Ansprüche aus dem Mindestlohngesetz kann ein Arbeitnehmer nicht verzichten. Vertraglich vereinbarte Verfallfristen führen nicht zum Verfall dieser Ansprüche. Allerdings gilt die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren.
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