Im Falle einer Krankheit des Arbeitnehmers, bei dem dieser durch die Krankeinheit an seiner Arbeitsleistung gehindert wird, ohne dass ihn selbst ein Verschulden trifft, hat er nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG) für eine Dauer von bis zu 6 Wochen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er diesen Anspruch, wenn er diese sechs Wochen bereits „ausgeschöpft“ hatte. Ausnahme ist dabei, dass seit der letzten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit 6 Monate ohne Arbeitsunfähigkeit vergangen sind.
Wird der Arbeitnehmer nach seiner vollständigen Genesung durch eine andere Krankheit arbeitsunfähig, so besteht auch hier wieder ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung für bis zu 6 Wochen.
Die Voraussetzung für Um einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Kkrankheitsfall zu haben, ist ein ununterbrochenes Arbeitsverhältnis von mindestens vierwöchiger Dauer (§ 3 Abs. 3 EntgFG).
Ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht auch bei Spenden von Organen, Geweben und Blut zur Separation von Blutstammzellen (§ 3 a EntgFG).
Es gilt das sog. Lohnausfallprinzip. Das bedeutet, dass der arbeitsunfähige Arbeitnehmer einen Anspruch auf die Vergütung während seiner Arbeitsunfähigkeit hat, die er im gesunden Zustand erhalten hätte (§ 4 Abs. 1 EntgFG).
Die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
Bei mehr als drei KalendertTagen Arbeitsunfähigkeit, ist dem Arbeitgeber eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, die bei einer Überschreitung der dort angegebenen Dauer der Arbeitsunfähigkeit erneuert werden und dem Arbeitgeber vorgelegt werden muss (§ 5 EntgFG).
Achtung: Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage einer ärztlichen Arbeitsunfähigkeits-bescheinigung früher zu verlangen!
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