Die Kündigungsfrist bezeichnet den Zeitraum, der nach Zugang des Kündigungsschreibens bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses vergehen muss.
Die gesetzliche (Mindest-)Kündigungsfrist ist in § 622 BGB geregelt und von der Länge her in Abhängigkeit zur Dauer des Arbeitsverhältnisses festgelegt. Während der Probezeit ist eine Kündigungsfrist von mindestens zwei Wochen einzuhalten (§ 622 Abs. 3 BGB). Danach verlängert sich die Kündigungsfrist auf vier Wochen zum 15. Oder zum Ende des Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB). Hat das Arbeitsverhältnis zwei Jahre bestanden, so verlängert sich die Kündigungsfrist weiter in Abhängigkeit von der Betriebszugehörigkeit bis längstens sieben Monate zum Monatsende bei einer Betriebszugehörigkeit ab 20 Jahren(§ 622 Abs. 2 BGB). Die gesetzliche Verlängerung der Kündigungsfristen ist nach dem Gesetz lediglich vom Arbeitgeber zu beachten. Allerdings kann im Arbeitsvertrag eine entsprechende Verlängerung auch für den Arbeitnehmer vereinbart werden.
Von den gesetzlichen Kündigungsfristen kann im Arbeitsvertrag zugunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden. In einem Tarifvertrag kann von den gesetzlichen Kündigungsfristen sowohl zugunsten als auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden (§ 622 Abs. 4 BGB).Kündigungsfrist
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