Findet das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) Anwendung (siehe Kündigungsschutzgesetz), hat ein Arbeitnehmer die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit einer ihm ausgesprochenen Kündigung durch das Arbeitsgericht überprüfen zu lassen. Dies tut er mittels einer Kündigungsschutzklage (§ 4 KSchG).
Für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage MUSS die hierfür festgelegte Frist von drei Wochen nach Zugang der Kündigung eingehalten werden (§ 4 KSchG). Wird diese Frist verpasst, ist im Regelfall eine Überprüfung der Kündigung nicht mehr möglich, so dass sie als wirksam erachtet werden muss. Lediglich in Ausnahmefällen ist die Zulassung einer verspäteten Kündigungsschutzklage auf Antrag beim Arbeitsgericht möglich (§ 5 KSchG).
Obwohl die Erhebung einer Kündigungsschutzklage grundsätzlich ohne Einschaltung eines Rechtsanwalts möglich ist (im Arbeitsrecht herrscht in der ersten Instanz kein Anwaltszwang), empfiehlt sich insbesondere zur Überprüfung solcher Ausnahmefälle und die ggf. bestehenden Möglichkeiten die Kontaktaufnahme zu einem Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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