Mobbing am Arbeitsplatz ist laut Bundesarbeitsgericht (BAG) definiert als „systematisches Anfeinden, Schikanieren oder Diskriminieren von Arbeitnehmern untereinander oder durch Vorgesetzte“. Nach § 3 Abs. 3 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetztes (AGG) ist Mobbing außerdem gekennzeichnet als eine benachteiligende Belästigung, welche „die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld“ schafft.
Um juristisch als Mobbing gekennzeichnet zu werden, müssen diese Verhaltensweisen aufeinander aufbauen, über einen längeren Zeitraum bestehen oder einem gewissen Plan folgen und können physisch und psychisch sein. Wichtig ist, dass eine Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen oder zwischen Vorgesetzen und Arbeitnehmer im Arbeitsalltag nicht als Mobbing eingeordnet werden.
Der Arbeitgeber ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, die Rechte jedes einzelnen Arbeitnehmers zu bewahren und sie vor psychischer Belastung zu schützen. Somit steht dem Arbeitgeber das Recht zu, bzw. er hat die Pflicht, Mobber gegebenenfalls abzumahnen oder in gravierenden Fällen sofort zu kündigen.
Auch juristisch kann gegen Mobbing vorgegangen und die Täter angezeigt werden. Wichtig hierbei sind jedoch konkrete Beschreibungen der Einzelfälle, ein Zusammenhang der Ereignisse und Zwischenfälle, sowie konkrete Verstöoße gegen Rechtsgüter oder arbeitsvertragliche Verpflichtungen. Bestenfalls sollten Zeugen vorhanden sein, um die Ereignisse zu belegen.
Da viele Mobber ihre Taten verschweigen und unauffällig bleiben möchten und außerdem die Betroffenen das Mobbing konkret darzulegen und zu beweisen haben,, empfiehlt sich das Schreiben eines Mobbingprotokolls, in dem dokumentiert wird, wie, wann und wo die entsprechenden Vorfälle etc. stattgefunden habent und wer als Zeuge benannt werden kann.
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