Probezeit und Probearbeitsverhältnis

Bei einem Probezeitarbeitsverhältnis handelt es sich um ein befristetes Arbeitsverhältnis, um feststellen zu können, ob der neue Mitarbeitende geeignet für die Arbeitsstelle ist. In der Regel ist dieses Probearbeitsverhältnis auf die Dauer von sechs Monaten befristet und endet dann ohne wWeiteres, wenn der Arbeitgeber nicht zufrieden mit den Leistungen war – oder der Mitarbeitende nicht mehr im Betrieb arbeiten möchte. Ansonsten wird die Verlängerung des Arbeitsverhältnisses bzw. die Umwandlung in ein unbefristetes Arbeitsverhältnis vereinbart.

Die andere Möglichkeit, die der Regelfall in der Praxis ist, ist die Vereinbarung einer Probezeit in einem unbefristeten Arbeitsvertrag. Gemäß § 622 Abs. 3 BGB kann die Probezeit maximal für die Dauer von sechs Monaten vereinbart werden.

In der Probezeit können beide Parteien das Arbeitsverhältnis mit der im Vertrag geregelten (kürzeren) Kündigungsfrist beenden. Gem. § 622 Abs. 3 BGB kann eine Kündigungsfrist von zwei Wochen vereinbart werden. Das ist jedoch nicht zwingend, sie kann auch länger sein.
Eine nachträgliche Verkürzung der Probezeit aufgrund von guter Leistungen führt zur Anwendbarkeit der längeren Kündigungsfristen, die nach Ablauf der Probezeit gelten.

Wird die Probezeit wegen Unsicherheiten seitens des Arbeitgebers verlängert, so findet nach Ablauf von sechs Monaten trotzdem das Kündigungsschutzgesetz Anwendung, so dass diese Verlängerung rechtlich bedeutungslos ist.

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