Ein Tarifvertrag bezeichnet eine schriftliche Vereinbarung zwischen zwei Tarifparteien (Arbeitgeberverband und Gewerkschaft), welche unternehmens- oder branchenspezifische Arbeitsverhältnisse, wie Arbeitszeiten, Urlaubsansprüche und Kündigungsfristen regelt. Auch Rechte und Pflichten beider Parteien werden im Vertrag aufgeführt. Die rechtlichen Rahmenbedingungen von Verhandlungen zur Festlegung eines Tarifvertrages sind im Tarifvertragsgesetz (TVG) geregelt.

Ein Tarifvertrag wird zwischen Gewerkschaften und Arbeitgeber (Firmentarifvertrag) oder Arbeitgeberverbänden (Flächentarifvertrag) geschlossen. Wird ein Tarifvertrag zwischen Arbeitgeber und Gewerkschaft abgeschlossen, handelt es sich um einen Firmentarifvertrag, der für jeden im Unternehmen tätigen Arbeitnehmer außer den leitenden Angestellten gültig ist.

Tarifverträge finden unmittelbar Anwendung auf alle Arbeitnehmer mit Tarifbindung, d.h. mit Mitgliedschaft in der den Tarifvertrag abschließenden Gewerkschaft. Gibt es arbeitsvertragliche Abweichungen zum Nachteil des Arbeitnehmers, sind diese unwirksam. Sollten Arbeitsvertrag und, Tarifvertrag gleiche Themen unterschiedlich behandeln, gilt das Günstigkeitsprinzip zugunsten der Arbeitnehmer.

Sollte ein Tarifvertrag durch den Minister für Arbeit als allgemeinverbindlich erklärt werden, gilt er für alle in der Branche tätigen Arbeitnehmer UND Arbeitgeber – auch ohne deren Tarifbindung (§ 5 Abs. 4 TVG). Allgemeinverbindliche Tarifverträge werden im Tarifregister aufgeführt.

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