Leitender Angestellter

Zum Status von leitenden Angestellten gibt es ausgesprochen viel Rechtsprechung, was bereits zeigt, wie schwierig die Einordnung im Einzelfall sein kann.
Zunächst sei betont, dass auch leitende Angestellte Arbeitnehmer sind (vgl. § 5 BetrVG). Es gibt allerdings entscheidende rechtliche Unterschiede zwischen einem leitenden Angestellten und einem „normalen“ Arbeitnehmer.

Ein leitender Angestellter wird nicht durch einen Betriebsrat (je nach Größe des Unternehmens aber durch einen Sprecherausschuss) vertreten.

Ein leitender Angestellter hat einen deutlich schwächeren Kündigungsschutz. Zwar findet das Kündigungsschutzgesetz bei einer Kündigung bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen (siehe Kündigungsschutzgesetz) Anwendung. Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, in einem Kündigungsschutzpro-zess die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht zu beantra-gen, ohne dass ein solcher Antrag zu begründen ist (§ 14 Abs. 2 KSchG). Das bedeutet, dass das Arbeitsverhältnis auf jeden Fall auch bei unwirksamer Kündigung – dann allerdings gegen Zahlung einer Abfindung – beendet wird. Eine Weiterbeschäftigung ist folglich durch diese Möglichkeit der Arbeitgeberseite ausgeschlossen. Das führt in der Praxis dazu, dass es kaum Kündigungsschutz-prozesse in diesem Bereich gibt. Die Arbeitsverhältnisse mit leitenden Angestellten werden im Regelfall durch Aufhebungsvertrag außergerichtlich beendet.

Die Definition des leitenden Angestellten findet sich in § 5 Abs. 3 BetrVG. Diese Definition hat die mannigfache Rechtsprechung zur Statusfeststellung jedoch nicht verhindert. Im Einzelfall ist eine Klärung mit einem Fachanwalt für Arbeitsrecht empfehlenswert.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) und das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) gelten nicht für leitende Angestellte.

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