Arbeitnehmer in einem Unternehmen haben unter gewissen Voraussetzungen einen Anspruch auf Reduzierung ihrer Arbeitszeit. Geregelt ist dieser Bereich des Arbeitsrechts im Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG). Dies gilt nicht nur für Vollzeitbeschäftigte, sondern auch für Teilzeitbeschäftigte, die ihre Arbeitszeit weiter senken möchten. Diese Reduzierung der Arbeitszeit ist verbunden mit einer anteiligen Senkung der monatlichen Vergütung. Voraussetzungen für diesen Anspruch auf Reduzierung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit sind: 1. eine Betriebszugehörigkeit von mehr als sechs Monaten (§ 8 Abs. 1 TzBfG) und 2. eine Belegschaft mit mehr als 15 Arbeitnehmern ohne Berücksichtigung der Auszubildenden (§ 8 Abs. 7 TzBfG).
Der Anspruch muss durch den Arbeitnehmer in Textform (E-Mail reicht also aus) spätestens drei Monate vor dem Beginn der gewünschten Arbeitszeitreduzierung geltend gemacht werden (§ 8 Abs. 2 TzBfG). Gegen diesen Anspruch kann das Unternehmen (rechtmäßig und erfolgreich) einwenden, dass hiergegen betriebliche Gründe sprechen (§ 8 Abs. 4 TzBfG).
Die Tendenz in der Rechtsprechung geht jedoch dahin, die Ansprüche an die betrieblichen Gründe hoch zu setzen.
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