Die sog. Brückenteilzeit wurde vom Gesetzgeber ergänzend in das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eingefügt (§ 9a TzBfG), um der betrieblichen Praxis, Teilzeitbeschäftigten mit allen Mitteln die Rückkehr in die Vollzeitbeschäftigung zu verwehren bzw. schwer zu machen, einen „Riegel vorzuschieben“.

Brückenteilzeit bedeutet, dass eine Reduzierung der Arbeitszeit für einen fest definierten Zeitraum befristet vereinbart wird. Der Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf längstens fünf Jahre betragen (§ 9a Abs. 1 TzBfG). Nach Ablauf dieser Befristung tritt die vorher vereinbarte längere Arbeitszeit wieder in Kraft, ohne dass hierzu eine weitere Vereinbarung zu treffen wäre.

Ein Unternehmen, das mehr als 45, aber höchstens 200 Arbeitnehmer, beschäftigt, kann das Brückenteilzeit-Verlangen eines Arbeitnehmers unter bestimmten Voraussetzungen (§ 9a Abs. 2 TzBfG), die über die ohnehin als Widerspruchsgrund bestehenden „betrieblichen Gründe“ hinausgehen, ablehnen. Hierzu ist der fachanwaltliche Rat unabdingbar.

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