Arbeitsunfähigkeit

Von einer Arbeitsunfähigkeit spricht man, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes nicht in der Lage ist, seine vertraglich vereinbarten Tätigkeiten auszuführen.

Im Krankheitsfall hat ein Arbeitnehmer nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz, je nach der Länge der Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf bis zu sechs6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber. Diese sechs Wochen sind keine Höchstgrenze der Entgeltfortzahlung im Kalenderjahr, sondern ausschließlich die Höchstgrenze für die Dauer einer Arbeitsunfähigkeit aufgrund derselben Erkrankung. Ist das der Fall, ist die Entgeltfortzahlung beendet und die Krankenkasse tritt mit der Zahlung von Krankengeld ein. Treten viele unterschiedliche Erkrankungen auf, kann die Entgeltfortzahlung weit über die sechs Wochen hinaus gehen.

Eine Arbeitsunfähigkeit kann von einem belieibiegen Arzt attestiert werden, muss dem Arbeitgeber jedoch zeitnah mitgeteilt werden. Der Arbeitgeber muss über den Krankheitsfall und die voraussichtliche Dauer in Kenntnis gesetzt werden. Bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Tage andauert, muss dem Arbeitgeber nach § 5 EntgFG spätestens am darauffolgenden Tag eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt werden. Diese muss gegebenenfalls erneuert werden, falls der Krankheitsfall länger andauert, als zuvor angenommen.

Der Arbeitgeber hat jedoch das Recht, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung schon früher zu verlangen, z. B. bereits am ersten Krankheitstag. Bei Zweifel über die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann der Arbeitgeber dessen Gesundheitszustand vom Ärztlichen Dienst der Krankenkassen feststellen lassen.

Ein Krankheitsfall im Ausland ist dem Arbeitgeber ebenfalls unverzüglich samt Aufenthaltsort und voraussichtlicher Dauer mitzuteilen.

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