Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (§ 5 TVG) betrifft ausschließlich Tarifverträge. Eine solche Erklärung bewirkt, dass alle tariflichen Regelungen (Ausbildungsvergütung, Lohnausgleich, betriebliche Altersvorsorge, usw.) eines Tarifvertrags auch für Arbeitnehmer und Arbeitgeber gelten, die bisher nicht tarifgebunden waren.
Diese Erklärung erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien.
Eine solche Erklärung ist eine Ausnahme zur ansonsten bestehenden Tarifautonomie, d.h. dass die Tarifvertragsparteien frei darin sind, Regelungen für bestimmte Bereiche und Beschäftigtengruppen zu vereinbaren. Diese Regelungen gelten auf Arbeitnehmerseite zwingend ausschließlich für die tarifgebundenen Arbeitnehmer, also Gewerkschaftsmitglieder. Auf Arbeitgeberseite besteht die zwingende Wirkung dann, wenn ein Arbeitgeber Mitglied im entsprechenden Arbeitgeberverband ist.
Von diesem Prinzip wird durch die Allgemeinverbindlichkeitserklärung abgewichen.
Zurück zum Arbeitsrecht-Glossar.